Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Wohnmobile am Straßenrand

Winterschlaf von Wohnmobilen und -wagen

16.10.2014

Rechtliche Tipps zum Überwintern

Mit dem Wohnmobil auf Tour – in Deutschland eine beliebte Art, den Urlaub zu verbringen oder mal kurz über das Wochenende wegzufahren. Mit Ende des Herbstes beginnt dann für die meisten Gefährte der Winterschlaf. Doch wo darf der Wohnwagen oder das -mobil bedenkenlos für längere Zeit geparkt werden? Und was ist bei einem Saisonkennzeichen oder einem Wechselkennzeichen zu beachten? Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice) klärt auf.

Wenn der Wohnwagen oder das Wohnmobil nach dem Sommer seine Dienste verrichtet hat, wird er in der Regel in den Winterschlaf geschickt. Denn: Ganze neunzig Prozent aller Wohnwagen bleiben durchschnittlich im Winter ungenutzt. Doch wohin mit dem Reisegefährt in dieser Zeit? Der ideale Stellplatz sollte möglichst überdacht und trocken, geschützt vor Wind und Wetter und natürlich auch vor Langfingern sein. Allerdings führen diese Anforderungen bereits zu den ersten Problemen, da nicht jeder Wohnwagen-Fahrer eine geräumige Garage hat, in der der motorisierte Riese Platz findet.

D.A.S. Rechtsschutz für Autofahrer

Parken überall erlaubt?

Die vermeintlich einfachste Lösung: Wohnwagen oder Wohnmobil einfach auf der Straße abstellen. Aber: Für Wohnmobile und Wohnwagen gelten unterschiedliche Regelungen. Wohnmobile, also Gefährte, bei denen der Fahr- und Wohnbereich zusammengelegt sind, dürfen genauso wie Pkws auf öffentlichen Straßen parken – vorausgesetzt, sie sind zugelassen. Bei Wohnwagen ist dies jedoch nicht ohne weiteres gestattet, warnt Anne Kronzucker, Juristin des D.A.S. Leistungsservices: „Die Straßenverkehrsordnung regelt das Parken von Wohnwagen auf öffentlich zugänglichen Straßen (§12 Abs. 3b StVO). Demnach dürfen vom Zugfahrzeug abgekoppelte Anhänger nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden.“ Alles, was darüber hinausgeht, wird mit einem Bußgeld in Höhe von zwanzig Euro geahndet.

Überwinterung im Garten?

Mitunter dient auch der eigene Garten als Abstellfläche für das fahrbare Zuhause. Zwar dürfen Wohnmobil und Wohnwagen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden. Allerdings sind hierbei einige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, wie etwa die Einhaltung bestimmter Abstände von Autostellplätzen oder Garagen zum Nachbargrundstück. „Einzelheiten regeln meist die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer“, informiert die Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Nicht zuletzt ist ebenso darauf zu achten, dass Öl und Chemikalien nicht in den Boden gelangen – auch dies kann rechtliche Folgen haben.

Fahren im Winterschlaf kann teuer werden

Viele Wohnmobile und Wohnwagen sind auf ein Saisonkennzeichen zugelassen. Die Gültigkeit so eines Kennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum – mindestens zwei und höchstens elf Monate – beschränkt. „Nur in diesem Zeitraum gilt auch der Versicherungsschutz“, ergänzt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices. Alternativ können Autofahrer seit 1. Juli 2012 auch ein sogenanntes Wechselkennzeichen beantragen. Dieses ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden und kann ganz nach Bedarf entweder am Wohnmobil bzw. -wagen oder am Pkw angebracht werden. Doch egal ob Saison- oder Wechselkennzeichen: Besitzer von Wohnmobilen und -wagen müssen unbedingt beachten, dass Parken mit einem abgelaufenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum strikt verboten ist! Dies gilt auch für das Abstellen auf allgemein zugänglichen Parkplätzen von Wohnanlagen, soweit es sich nicht um für die Öffentlichkeit durch Schranken oder ähnliche Maßnahmen gesperrte Privatgrundstücke handelt. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro Bußgeld rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Besser: Einen privaten Stellplatz anmieten und das Reisegefährt hier „überwintern“ lassen. Doch nicht nur das Parken mit abgelaufenem Saisonkennzeichen kann zu Problemen führen. Auch das Fahren ist in dieser Zeit nicht gestattet. Hier drohen sogar 50 Euro Geldbuße. Dies gilt selbst für Probe- oder Überführungsfahrten außerhalb des Zulassungszeitraums!
Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen auch noch zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, haftet der Fahrzeughalter mit seinem gesamten Vermögen – selbst dann, wenn ein Familienmitglied oder Bekannter das Fahrzeug fährt.

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Wohnmobile am Straßenrand

Aktuelles

Auto & Verkehrsrecht

16.10.2014

Rechtliche Tipps zum Überwintern

Mit dem Wohnmobil auf Tour – in Deutschland eine beliebte Art, den Urlaub zu verbringen oder mal kurz über das Wochenende wegzufahren. Mit Ende des Herbstes beginnt dann für die meisten Gefährte der Winterschlaf. Doch wo darf der Wohnwagen oder das -mobil bedenkenlos für längere Zeit geparkt werden? Und was ist bei einem Saisonkennzeichen oder einem Wechselkennzeichen zu beachten? Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH klärt auf.

Aktuelles

Ein Mietwagen für den Urlaub

18.04.2017

Heute Strand, morgen das Landesinnere erkunden, übermorgen Shoppen: Wer im Urlaub mobil und flexibel sein möchte, bucht meist einen Mietwagen. Viele warten damit bis zur Ankunft am Ferienort. Ob es besser ist, bereits von zu Hause aus zu buchen, worauf Reisende bei der Buchung achten sollten und welche Versicherungen notwendig sind, lesen Sie hier nach.

Camping

Rechtsfrage des Tages

Diebstahl auf dem Campingplatz

11.07.2016

Sie wollen in den Sommerferien zum Zelten fahren? Das wird bestimmt ein tolles Erlebnis. Doch was, wenn Langfinger das Urlaubsvergnügen trüben? Hier erfahren Sie, ob Ihnen der Schaden ersetzt werden kann.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei