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Nachmieter

Nachmieter

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Nachmieter".

Welche Möglichkeiten gibt es für einen Mieter, der vorzeitig aus der gemieteten Wohnung ausziehen will?

Der Mieter kann mit dem Vermieter einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag schließen und ihn darum bitten, dass er einen Nachmieter akzeptiert. Nur in seltenen Fällen ist der Vermieter jedoch dazu verpflichtet, den Mieter vorzeitig, d.h. ohne Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist, aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Muss ein Mietaufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Nein, der Vermieter und der Mieter können auch mündlich vereinbaren, wann und unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis endet.

Kann ein auszugswilliger Mieter vom Vermieter verlangen, dass der Vermieter einen Nachmieter akzeptiert?

Nein, der Vermieter kann für gewöhnlich darauf bestehen, dass entweder die vereinbarte Zeit abgewohnt oder bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter die Miete gezahlt wird. Er muss keinen Nachmieter akzeptieren, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder er hat sich mit einem vorzeitigen Auszug bei Präsentation eines geeigneten Nachmieters einverstanden erklärt.

Gibt es Fälle, in denen der Vermieter trotz fehlender Nachmieterklausel einen Nachmieter akzeptieren bzw. den Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen muss?

Nur in Härtefällen muss der Vermieter den Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen.

Unter welchen drei Voraussetzungen muss der Vermieter einen Nachmieter wegen eines Härtefalles akzeptieren?

Da gesetzliche Vorschriften fehlen, kommt es wesentlich auf die Entscheidung des jeweiligen Gerichtes an. Meist werden folgende Voraussetzungen verlangt:

  • Der Mieter muss einen guten Grund vorbringen, warum er aus der Wohnung ausziehen möchte
  • Der Mieter muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten
  • Der Mieter muss einen vergleichbaren Nachmieter präsentieren, der zu denselben Bedingungen in den Mietvertrag einsteigt.

Wann liegt ein solcher Härtefall zum Beispiel vor?

Einen Härtefall haben Gerichte beispielsweise angenommen, wenn der Mieter beruflich in eine andere Stadt umziehen muss, sich Nachwuchs einstellt und die Wohnung deshalb zu klein wird, die Unterbringung in einem Pflegeheim ansteht oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen, auf Grund dessen ein Auszug für den Mieter zwingend erforderlich ist.

Wann wird ein Nachmieter bei Vorliegen eines Härtefalles als geeignet angesehen?

Der Vermieter muss bei Vorliegen eines Härtefalles einen Nachmieter akzeptieren, wenn dieser zu den bisherigen Bedingungen in das Mietverhältnis eintritt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine zuverlässige Mietzahlung schließen lassen und keine berechtigten oder nachvollziehbaren persönlichen Vorbehalte vom Vermieter gegen den Nachmieter bestehen.

Wie muss sich der Mieter verhalten, wenn er eine Nachmieterklausel vereinbart hat?

In diesem Fall darf der Mieter einen Nachmieter benennen, der an seiner Stelle das Mietverhältnis fortsetzt. Der Nachmieter muss jedoch geeignet und für den Vermieter zumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn er zu den bisherigen Bedingungen in das Mietverhältnis eintritt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine zuverlässige Mietzahlung schließen lassen und keine berechtigten oder nachvollziehbaren persönlichen Vorbehalte vom Vermieter gegen den Nachmieter bestehen. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter grundlos ab, kann der Mieter die Zahlung der Miete ab dem Zeitpunkt einstellen, zu dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte.

Kann der Vormieter vom Nachmieter eine Ablöse für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände verlangen?

Vormieter und Nachmieter können vereinbaren, dass der Nachmieter Einrichtungsgegenstände gegen Zahlung einer Ablöse übernimmt. Der Vormieter darf dabei nur Preise verlangen, die nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Ein auffälliges Missverhältnis wird angenommen, wenn der Kaufpreis den Zeitwert des Gegenstandes um mehr als 50 % überschreitet. Lässt sich ein überhöhter Preis tatsächlich vom Nachmieter nachweisen, kann er den Teilbetrag, der höher als 50% über den Zeitwert liegt, noch nach Jahren zurückfordern.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei