Gewerbetreibende, Freiberufler und sogar natürliche Personen finden sich oft ohne ihr Zutun oder sogar gegen ihren Willen auf Bewertungsportalen und Bewertungsforen wieder. Doch ist es überhaupt zulässig, dass mich andere Leute anonym, öffentlich und für jedermann sichtbar, bewerten, obwohl ich das gar nicht will?
Ja, sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Bewertungsportale sind Ausdruck der im Grundgesetz garantierten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 GG (Grundgesetz). Die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit umfasst das Recht, seine Meinung frei zu äußern, zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dies gilt auch für anonyme Bewertungen im Internet. Etwas Anderes wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.VI ZR 196/08).
Zwar steht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit das ebenso schützenswerte Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, das aus Art. 2 Abs.1 GG hergeleitet wird, entgegen. Dieses begründet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gelangen (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.VI ZR 196/08). Auch Unternehmen sind vom Schutz des Art.2 Abs.1 GG umfasst, indem ihnen von der Rechtsprechung ein sogenanntes "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" zugestanden wird.
Nach dem BGH müssen in diesem Fall beide Grundrechte gegeneinander abgewogen werden. Bei der Abwägung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen muss, wenn und soweit diese Einschränkungen durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Rechtsinteressen Dritter gedeckt sind und die Grenzen des Zumutbaren für den Betroffenen noch gewahrt bleiben. Letzteres wäre nur dann nicht mehr der Fall, wenn beispielsweise eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung des Betroffenen zu befürchten wäre (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.VI ZR 196/08).
Somit ist es grundsätzlich zulässig, dass Bewertungsportale auch gegen den Willen der Unternehmen oder Personen, die dort bewertet werden können, betrieben werden.