Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
> Download im App Store > Download im Android Market
Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigungsfrist".
Nein, nur bei einer ordentlichen Kündigung.
Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs.1 BGB beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist kann jedoch verlängert oder verkürzt sein. Sie gilt auch für die Kündigung des Arbeitnehmers selbst.
Es gelten dann grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten gesetzlich längere Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigung. Dies gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem kann die Verlängerung der Kündigungsfrist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, auch für den Arbeitnehmer, vereinbart werden.
In der Probezeit, § 622 Abs. 3 BGB, ist die Frist nur 2 Wochen. Die Probezeit kann längstens für 6 Monate vereinbart werden. Außerdem ist es möglich, für vorübergehende Aushilfen (max. 3 Monate) die Frist zu verkürzen. Möglich ist eine Verkürzung auf mind. 4 Wochen auch, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Azubis in der Probezeit können ohne jede Frist gekündigt werden.
Ja - in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 22 BBiG).
Ab Zugang der Kündigung. Sie ist Ihnen dann zugegangen, wenn Sie unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen. Derjenige, der kündigt, muss den Zugang beweisen.
Das ist entweder die persönliche Übergabe, selbst wenn sie die Entgegennahme oder die Unterschrift unter die Empfangsquittung verweigern. Die Kündigung kann Ihnen aber auch per Post zugehen. Dann ist sie zugegangen, wenn Sie das Einschreiben entgegennehmen oder von der Post abholen. Oder wenn es in Ihrem Briefkasten eingeworfen wird, ist es Ihnen zur üblichen Zustellzeit des Postbotens zugegangen.
Ja, das Verweigern der Annahme verhindert den Zugang nicht.
Auf jeden Fall sollten Sie schnell handeln. Zwar läuft die Frist, aber der Arbeitgeber darf sich auch nicht gezielt treuwidrig verhalten, so dass sie noch Chancen haben, eventuell über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei längerer Abwesenheit sollten Sie dafür sorgen, dass die Post nachgesendet wird oder jemand sie durchschaut.
0800 3746-555 gebührenfrei