In der Regel beginnt das Arbeitsverhältnis (befristete und unbefristete Arbeitsverträge) mit einer Probezeit. Diese Zeit dient dem Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zu dem Betrieb passt. Gleichwohl dient sie auch dem Arbeitnehmer um zu prüfen, ob der ausgesuchte Job der richtige ist.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit wird im Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Dauer vereinbart. Gesetzlich vorgesehen ist eine Höchstdauer von sechs Monaten, § 622 Absatz 3 BGB. Wird keine Vereinbarung über eine Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, gilt das Arbeitsverhältnis ohne eine Probezeit.
Regelungen zur Dauer der Probezeit finden sich häufig in Tarifverträgen. Tarifverträge gelten auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung vereinbart ist.
§ 20 BBiG enthält eine besondere Regelung zur Probezeit für Ausbildungsverhältnisse. Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens für vier Monate zwingend vorgeschrieben.
Verlängerung der Probezeit
Manchmal ist eine sechsmonatige Probezeit, insbesondere für den Arbeitgeber, noch nicht ausreichend. Die Beurteilung, ob der neu eingestellte Mitarbeiter zu dem Betrieb passt, kann noch nicht vorgenommen werden. Zur Vermeidung einer Kündigung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einverständnis vereinbaren, dass die Probezeit verlängert wird. Vor Ablauf der eigentlichen Probezeit kann mit dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden oder eine Kündigung mit langer Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Sowohl im Aufhebungsvertrag als auch in der Kündigung muss dann die Zusage der Wiedereinstellung enthalten sein. Außerdem muss der Hinweis enthalten sein, dass die Zeit bis zum nunmehr vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses eine "Bewährungszeit" ist. Dem Arbeitnehmer wird die Chance gegeben, sich für die Stelle geeignet zu zeigen. Die Frist der verlängerten Probezeit muss überschaubar sein, die Rechtsprechung erkennt hier vier Monate als zulässig an (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 - 2 AZR 93/01 -).
Urlaub in der Probezeit
Der Arbeitnehmer hat einen vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im Betrieb (Wartezeit), § 4 BUrlG. Allerdings ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen vorher ein Anspruch auf anteiligen Urlaub, und zwar ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Arbeitsmonat, § 5 BUrlG.
Für die Probezeit bedeutet das, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub hat, wenn das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beginnt. Beginnt das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres besteht dieser Anspruch zunächst nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch schon vor Ende der Wartezeit beendet wird, besteht der Anspruch auf den bis dahin erarbeiteten Teilurlaub.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gilt für jede Partei eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Längere Fristen können arbeitsvertraglich vereinbart werden, kürzere allerdings nur durch Tarifvertrag. Ist im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart, ist diese Vereinbarung unzulässig. Bei der Fristenberechnung ist der Tag der Kündigung maßgeblich, nicht der Tag des in der Kündigung enthaltenen Endes. Daher kann eine Kündigung mit Frist zwei Wochen auch noch am letzten Tag der Probezeit erklärt werden.