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Personalgespräch

Personalgespräch

16.03.2019

Der Chef lädt zum Personalgespräch. Neben einem unguten Gefühl stellen sich auch diverse Fragen. Darf der Vorgesetzte überhaupt ein Personalgespräch anordnen? Muss der Arbeitnehmer an diesem Gespräch teilnehmen? Welche Konsequenzen drohen bei einer Verweigerung? Darf der Arbeitnehmer eine andere Person in das Gespräch mitnehmen?

Dazu im Einzelnen:

Anordnung eines Personalgesprächs

Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht (§ 106 GewO). Danach kann er den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach "billigem Ermessen" näher bestimmen, soweit sich keine expliziten Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen,  Tarifverträgen oder gesetzlichen Vorschriften finden. Ihr Chef darf im Rahmen seines Weisungsrechts also ein Personalgespräch anordnen, wenn er mit Ihnen über Ihre Arbeitsleistung sprechen möchte.

Teilnahme an dem Gespräch

Wenn Ihr Chef mit Ihnen zumindest auch über den Inhalt, den Ort oder die Zeit Ihrer Arbeitsleistung sprechen möchte, müssen Sie an diesem Gespräch teilnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass keine Teilnahmepflicht besteht, wenn der Vorgesetzte mit Ihnen über Ihren Arbeitsvertrag und dessen mögliche Änderungen sprechen will (BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08).

Verweigerung der Teilnahme

Verweigern Sie die Teilnahme an einem Personalgespräch trotz Verpflichtung, kann Ihr Chef Sie abmahnen. Im Wiederholungsfalle riskieren Sie gar eine Kündigung.

Tipp

Wenn Sie von Ihrer Arbeitsleistung befreit sind, beispielsweise durch eine ärztliche Krankschreibung, müssen Sie nicht an Personalgesprächen teilnehmen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen dann keine Weisung erteilen, da Sie ja nicht am Arbeitsplatz sind.

Hinzuziehung weiterer Personen

Grundsätzlich sind auch Personalgespräche Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung. Daher sind Sie auch während der regulären Arbeitszeit anzuordnen. Die Arbeitsleistung ist höchstpersönlich durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Ihr Chef kann Ihnen deswegen untersagen, eine weitere Person (womöglich einen Anwalt/eine Anwältin oder ein Mitglied des Betriebsrats) in das Gespräch mitzunehmen.

Hat allerdings Ihr Arbeitgeber selbst betriebsfremde Personen (einen Anwalt/eine Anwältin oder ein Mitglied der Arbeitgeberverbände) in dem Gespräch dabei, darf er Ihnen aufgrund der Waffengleichheit nicht die Hinzuziehung einer weiteren Person verbieten.

Selbstverständlich können Sie sich im Vorfeld des Gesprächs anwaltlich beraten lassen. Auch dürfen Sie sich auf eine Rücksprache mit einem Anwalt zurückziehen, bevor Sie Entscheidungen treffen. Verlangt Ihr Chef in dem Personalgespräch eine Entscheidung von Ihnen, behalten Sie sich eine Überlegungszeit vor. Unterzeichnen Sie keine Schriftstücke übereilt, weil Sie sich in die Enge getrieben fühlen.

Bei einer drohenden Verdachtskündigung haben Sie auf jeden Fall das Recht, einen Anwalt/eine Anwältin zu dem Gespräch mitzunehmen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diesen Hinweis allerdings nicht geben.

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) beinhaltet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur die nachfolgenden Teilnahmerechte eines Betriebsratsmitglieds. Ein Betriebsratsmitglied können Sie zu dem Personalgespräch hinzuziehen, wenn folgende Inhalte geklärt werden sollen:

Gut zu wissen

Nehmen Sie das Gespräch auf keinen Fall auf!

Das Mitschneiden des Personalgesprächs ist für alle Beteiligten verboten, da Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Zeichnen Sie das Gespräch, beispielsweise mit dem Handy, heimlich auf, droht Ihnen die fristlose Kündigung.

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